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Unfallversicherung: Der Treu-und-Glauben-Grundsatz verwehrt es dem Versicherer nicht, die Vertragsgrundlage nochmals zu prüfen
Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000)
1. In einer bestimmten Begründung einer Deckungsablehnung liegt noch kein Verzicht des Versicherers auf andere als die im Deckungsablehnungsschreiben genannten Einwendungen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.
2. Der Versicherungsnehmer kann nicht unter Berufung auf das Treu-und-Glauben-Prinzip darauf vertrauen, dass der Versicherer über die bereits gezahlte Versicherungsleistung hinaus weiterhin von einer nicht vereinbarten Vertragsgrundlage ausgeht.
3. Der Treu-und-Glauben-Grundsatz verweht es dem Versicherer nicht, im Prozess die Vertragsgrundlage nochmals zu prüfen und die zutreffende Bedingungslage einzuwenden.
Die zwischen den Parteien vereinbarten Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) lauten auszugsweise:
„1.7. Gliedertaxe
Bei Verlust der Funktionsfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99) folgende Invaliditätsgrade:
Arm 70 %
...
1.12. Mitwirkungsanteil
Krankheiten oder Gebrechen mindern abweichend von Ziffer 3 AUB 99 die Leistung,...