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Wohngebäudeversicherung: Außerordentliches Kündigungsrecht bei Veräußerung der versicherten Sache
RSS-E 46/23
1. Das Kündigungsrecht des Erwerbers einer Liegenschaft setzt den bücherlichen Erwerb voraus und erlischt erst einen Monat nach Zustellung des Verbücherungsbeschlusses. Nicht strittig ist, dass die Erwerberin diese Frist versäumt hat.
2. Hatte allerdings der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der Versicherung, so läuft die Frist zur Kündigung bis zum Ablauf eines Monats ab Kenntniserlangung. Kenntnis von der Versicherung bedeutet, dass der Erwerber jene Tatsachen kennen muss, die ihm die Ausübung seines Kündigungsrechts ermöglichen. Für die Kenntnis vom Bestehen einer Versicherung reicht es aus, dass der Erwerber den Namen des Versicherers kennt und vom Bestehen der Versicherung weiß. Er muss die Details der Versicherung nicht kennen. Den Erwerber trifft keine Erkundigungspflicht bezüglich des Bestehens einer Versicherung. Kenntnis des Erwerbers einer versicherten Sache vom Bestehen der Versicherung ist der Normalfall, weshalb der Erwerber das spätere Erlangen der Kenntnis hievon beweisen muss.
Die Mitglieder der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft haben mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom von der Bauträgerin ... ihre jeweiligen Anteil...