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Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
Art 8 Abs 2 der Rom I-VO
9 ObA 11/23t
Es handelt es sich um die Geltendmachung von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, der für seine Arbeitnehmer Zusatzleistungen durch Dritte organisiert hat und diesen daher auch die für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlichen Basisinformationen zur Verfügung zu stellen hat.
Der Kläger war von November 2018 bis September 2019 für die Beklagte, die eine Fluglinie betreibt, als Pilot tätig.
Der Kläger begehrte, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm die Identität jenes Versicherers bekannt zu geben, mit dem über Vermittlung der Beklagten im Mai 2019 ein Vertrag über die Versicherung der Berufsunfähigkeit des Klägers zustande gekommen sei, sowie die Feststellung, dass die Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihm dadurch entsteht, dass sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht so rechtzeitig nachkomme, dass ein Vermögensschaden des Klägers vermieden werde.
Die Beklagte habe im Mai 2019 den bei ihr beschäftigten Piloten, darunter auch dem Kläger, den von ihr organisierten Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten angeboten. Die Versicherung habe am beginnen sollen. Der Kläger habe sich für eine von mehreren zur A...