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Betriebshaftpflichtversicherung: Ausschlusses nach Abschnitt A Z 2.4.1 EHVB 2006
RSS-E 33/23
1. Für das Vorliegen des Ausschlusses nach Abschnitt A Z 2.4.1 EHVB 2006 muss das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt bei seinem Einbau in das Produkt eines Dritten dessen – im Rechtssinn – unselbständiger Bestandteil geworden sein, der nicht ohne seine Zerstörung oder ohne die Zerstörung des Produkts, in das er eingebaut wurde, entfernt werden kann.
2. Geht man von der Behauptung des Antragstellers aus, ergibt sich, dass die Platinen, ohne sie zu beschädigen und ohne die Unkrautvernichtungsmaschinen zu beschädigen, ausgebaut bzw ausgetauscht werden können. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit dieses Vorgehens ergibt sich selbst aus den Einwänden der Antragsgegnerin gegen ihre Deckungspflicht nicht.
Der Antragsteller ist Mechatroniker und hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung ... abgeschlossen. Der Baustein „Erweiterte Produktehaftpflicht“ wurde nicht eingeschlossen. Vereinbart sind die AHVB 2006 und die EHVB 2006, welche auszugsweise lauten:
AHVB 2006:
„Artikel 7 – Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
...
18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, gleichgültig welcher Art,...