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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1511

Börsegesetz

Die Wortfolge „und 48c“ in § 14 Abs. 1 Z 4 BörseG wird wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheit aufgehoben. – (§ 14 Abs. 1 Z 4 BörseG), (Aufhebung)

( G 105/10)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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