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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1509

Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre ist unwirksam

OGH legt strengen Maßstab an sachliche Rechtfertigung für verkürzte Frist

Günther Feuchtinger

Die Zulässigkeit der Befristung von Geschenkgutscheinen, die gegen Bargeld verkauft wurden, war seit jeher ein umstrittenes Thema, das von der Judikatur nicht restlos ausgelotet war. Das 7 Ob 22/12d, besagt, dass eine Befristung eines Hotelgutscheins auf zwei Jahre rechtsunwirksam ist. Der vorliegende Beitrag durchleuchtet die Auswirkungen für die Praxis.

1. Das Urteil des OGH

Im Konkreten ging es um Thermengutscheine in Wellnesshotels, die vom Anbieter zur Einlösung bei Partnerhotels verkauft wurden. Die Frist für die Einlösung des Gutscheins wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit zwei Jahren festgelegt. Diese Vereinbarung erachtete der OGH für unzulässig – entgegen der Ansicht der beiden Vorinstanzen. Das Argument des Höchstgerichts war zum einen, dass sich zwei verschieden starke Vertragspartner (Unternehmer/Konsument) gegenüberstanden. Außerdem liege keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Befristung vor. Der Unternehmer würde sich bereichern, wenn der Kunde den Gutschein nicht einlöse. Denn das beklagte Unternehmen müsse auch keine Kapitalreserven bereitstellen, weil es die verbrieften Leistungen im Zusammenhang mit Thermenbes...

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