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Abgeleiteter Bescheid bei vorläufigem Grundlagenbescheid
Die Verjährungsfrist eines vorläufigen Grundlagenbescheids schlägt nicht auf den abgeleiteten Bescheid durch
Wird ein Feststellungsbescheid vorläufig, der abgeleitete Abgabenbescheid jedoch endgültig erlassen, so ist fraglich, ob die Verjährungsfrist erst mit dem Wegfall der Ungewissheit beginnt.
1. Problemstellung
Bestimmte Einkünfte eines Steuerpflichtigen werden durch einheitliche und gesonderte Ermittlung festgestellt. Der entsprechende Gewinnanteil ist in dessen Einkommensteuerbescheid aufzunehmen. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich dann eine bestimmte Steuerschuld.
Wird nun der Grundlagenbescheid (warum auch immer) vorläufig erlassen, so kann der Einkommensteuerbescheid trotzdem – nämlich jedenfalls faktisch – endgültig oder aber auch vorläufig ergangen sein.
Ergeht er vorläufig, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Wegfall der Ungewissheit.
Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der abgeleitete Bescheid endgültig ergangen ist.
2. Rechtsgrundlagen
Nach § 188 Abs. 1 BAO werden bestimmte Einkünfte festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Hieraus ergibt sich also, dass die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheids a...