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FamRÄG 2009: Ausstattungen
Es bestehen keine Bedenken gegen die dreijährige Verjährungsfrist für Ausstattungen, weil diese Vorschrift mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Regelung vielmehr dahingehend auszulegen ist, dass die mit dem FamRÄG 2009 eingeführte dreijährige Verjährungsfrist für Ausstattungen erst mit Inkrafttreten des FamRÄG 2009, somit am , zu S. 1512laufen begonnen hat. – (§ 1486 Z 7 ABGB), (Abweisung von Gesetzesprüfungsanträgen des LG St. Pölten)
( G 141/10, G 142/10)