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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1485

„Nachschärfung“ der Ausschüttungsfiktion bei „Cash-Box-Verschmelzungen“

Einbeziehung von Schwesternverschmelzungen – Berechnung des Ausschüttungsbetrags aus Differenz zwischen Verschmelzungskapital und Einlagen

Georg Kofler

Durch die Ausschüttungsfiktion des § 3 Abs. 1 Z 3 UmgrStG soll eine „Umgehung“ des Wechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode für Gewinnausschüttungen nach § 10 Abs. 4 bzw. 5 KStG für Fälle der Upstream-Importverschmelzung verhindert werden. Das AbgÄG 2012 greift zwei wesentliche Problembereiche dieser Bestimmung auf: Einerseits wird der Anwendungsbereich insbesondere auf Fälle der Schwesternverschmelzung erstreckt, andererseits wird für die Berechnung des fiktiven Ausschüttungsbetrags nunmehr sachgerecht auf die Differenz zwischen Verschmelzungskapital und Einlagen zurückgegriffen.

1. Problemstellung

Nach allgemeinem Umgründungssteuerrecht kommt es bei einer Upstream-Importverschmelzung in Höhe der Differenz zwischen der wegfallenden Beteiligung an der ausländischen Körperschaft und dem übernommenen Vermögen (in dem auch thesaurierte Gewinne enthalten sein können) zu einem nach § 3 Abs. 2 UmgrStG steuerneutralen Buchgewinn oder Buchverlust. Gegen unerwünschte Folgen dieser Steuerneutralität richtet sich der mit dem AbgÄG 2010 eingefügte § 3 Abs. 1 Z 3 UmgrStG. Diese Bestimmung soll eine Umgehung des Wechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode bei Auslandsbeteiligungen nach § 10 Abs. 4 bzw. 5 KStG verhindern: Für den Fall, dass die Gewinnanteile der übertragenden Körpersch...

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