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Gerichtsgebühren: Vergleich
Die belangte Behörde hat § 14 JN i. V. m. § 14 GGG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich betreffend Mietzinse durch Vorschreibung einer Pauschalgebühr denkunmöglich angewendet. – (§ 14 GGG), (Aufhebung)
( B 22/10)