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Grundverkehrsgesetz Tirol
§ 4 Abs. 2 lit. b Tiroler Grundverkehrsgesetz (GVG) 1996, der für jeden originären Eigentumserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde vorsieht, stellt keine zulässige akzessorische Regelung zu einer landesgesetzlichen Hauptregelung dar, weil diese Bestimmung zur Hauptregelung des Landes betreffend den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht i. S. d. Art. 15 Abs. 9 B-VG erforderlich ist. § 4 Abs. 2 lit. b leg. cit. wird wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG aufgehoben. – (§ 4 Abs. 2 lit. b Tir. GVG), (Aufhebung)
( G 11/11)