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Börsegesetz
Die Wortfolge „und 48c“ in § 14 Abs. 1 Z 4 BörseG wird wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheit aufgehoben. – (§ 14 Abs. 1 Z 4 BörseG), (Aufhebung)
( G 105/10)