BörseG 2018 § 14. Tick-Größen, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 14. Tick-Größen

Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern. Die Anwendung von Tick-Größen darf das Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.

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