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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1508

Wiederaufnahme des Verfahrens bei unzutreffendem Verweis auf Textziffer im Prüfungsbericht

(B. R.) Mit der Anführung eines konkreten Wiederaufnahmetatbestandes und dem Verweis auf eine Textziffer im Prüfungsbericht im Bescheid hat die den Wiederaufnahmebescheid erlassende Behörde (Finanzamt) den Rahmen für jene „Sache“ festgelegt, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO im Rechtsmittelverfahren gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden hat (vgl. ). Der Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO (Neuerungstatbestand) verfügt wurde, ist daher mangels gültiger Wiederaufnahmsgründe aufzuheben, wenn die Begründung aus einem Verweis auf eine Textziffer im Prüfungsbericht besteht, in welcher der vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogene, neu hervorgekommene Sachverhalt weder genannt ist noch den darin getroffenen Feststellungen zu Grunde liegt ( RV/0531-G/07).

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