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ZiviltechnikerkammerG
§ 71 Abs. 2 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG wird wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (genereller Ausschluss der Möglichkeit, eine [volks-]öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Disziplinarangelegenheiten abzuhalten) als verfassungswidrig aufgehoben. – (§ 71 Abs. 2 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG), (Aufhebung)
( G 2/11)