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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1511

ZiviltechnikerkammerG

§ 71 Abs. 2 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG wird wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (genereller Ausschluss der Möglichkeit, eine [volks-]öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Disziplinarangelegenheiten abzuhalten) als verfassungswidrig aufgehoben. – (§ 71 Abs. 2 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG), (Aufhebung)

( G 2/11)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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