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Gerichtsgebühren: Räumungsvergleich
Die belangte Behörde hat § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und § 14 GGG i. V. m. § 58 Abs. 1 JN durch Vorschreibung einer Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffend Mietzinse in denkunmöglicher Weise angewandt und daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. – (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Aufhebung)
( B 1330/10)