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Gewerbeordnung
Die Wortfolge „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;“ in § 76a Abs. 1 Z 4 GewO wird aufgehoben. Die Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. – (§ 76a Abs. 1 Z 4 GewO), (Aufhebung)
( G 17/11, G 49/11)