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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1512

Gewerbeordnung

Die Wortfolge „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;“ in § 76a Abs. 1 Z 4 GewO wird aufgehoben. Die Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. – (§ 76a Abs. 1 Z 4 GewO), (Aufhebung)

( G 17/11, G 49/11)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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