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UmgrStG: Rechtsnachfolge
Die Wortfolge „nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge“ im dritten Satz des § 9 Abs. 8 UmgrStG wird wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben, weil die Berücksichtigung von Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürlichen Personen) von zufälligen Umständen abhängt. – (§ 9 Abs. 8 UmgrStG), (Aufhebung)
( G 15/11)