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Gerichtsgebühren: Eintragungsgebühr
§ 16 Abs. 1 und Abs. 1a GGG wird wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des GrEStG ist insofern verfassungswidrig, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet. – (§ 16 Abs. 1 und 1a GGG), (Aufhebung)
( G 34/11, G 35/11)