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Revisionsrekurs zur Sachwalterentschädigung (I)
iFamZ 2011/229
§§ 62 Abs 2 Z 1, Abs 5 AußStrG, § 276 Abs 2 ABGB
(9 Ob 27/11b)
Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch des Sachwalters gelten ebenfalls als solche über den Kostenpunkt. Der Ausschluss eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, also insb auch auf solche über die Bemessung der Kosten.
In Fällen, in denen der Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässigist, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 62 Abs 5 AußStrG).