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iFamZ 6, November 2011, Seite 335

Voraussetzung für die Einbeziehung von verschiedenen Pensionsmodellen in die Aufteilung

iFamZ 2011/247

§§ 81 ff EheG

Die Beurteilung der Frage, ob private Pensionsvorsorgeprodukte in die Aufteilung einzubeziehen sind, richtet sich danach, ob die Investition objektiv den Zweck verfolgt, ab Erreichen einer bestimmten, individuell festgelegten Altersgrenze, auf die idR die Vertragslaufzeit derartiger Modelle abgestimmt wird, Leistungen zu beziehen, die in Zukunft neben staatlichen Pensionen einen gewissen Lebensstandard im Alter sichern, oder ob hingegen der Zweck im Vordergrund steht, durch die Einzahlung das nach Ablauf der Vertragslaufzeit prognostizierte Vermögen „anzusparen“. Nur im zweiten Fall zählt die ausbezahlte Summe zu den ehelichen Ersparnissen.

Der Antragsgegner schloss bei jeweils verschiedenen Versicherungsunternehmen zwei ähnlich funktionierende Pensionsmodelle ab. Diese wurden mit einer Einmalprämie finanziert. Zur Bezahlung des Einmalerlags nahm er einen endfälligen (Fremdwährungs-)Kredit auf. Zur Rückzahlung des Kreditkapitals „schloss er Tilgungsträger ab“, also Ansparformen, wie etwa Lebensversicherungen, die zugunsten der kreditgebenden Bank verpfändet wurden. Die aufgrund des Einmalerlags vom Versicherungsunternehmen sogleich zur Auszahlung gebrach...

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