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iFamZ 6, November 2011, Seite 317

Partielle Geschäftsunfähigkeit

iFamZ 2011/232

§ 865 Satz 1 ABGB

Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine geistig beeinträchtigte Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig iSd § 865 Satz 1 ABGB ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Rechtsgeschäfte in dem von der Behinderung betroffenen Bereich sind vor Bestellung eines Sachwalters nichtig.

(...) Da der Beklagte in Ansehung des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags geschäftsunfähig war, ist dieser Vertrag von der Nichtigkeitssanktion betroffen (vgl RIS-Justiz RS0014652), und zwar ohne dass es einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung bedürfte (vgl 1 Ob 7/07x). Die – als Vorfrage – beurteilte Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass sich die Klägerin mangels eines gültigen Titels nicht auf das Eigentumsrecht an der fraglichen Liegenschaft, auf der sich das Wohnhaus befindet, berufen kann. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage nach einer angeblichen „notwendigen Nichtigerklärung“ stellt sich nicht. Auch mit einem Gestaltungs- oder Feststellungsurteil wäre die von der Klägerin erwähnte Grundbuchseintragung nicht rückgängig gemacht. In dieser Hinsicht...

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