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Keine Hemmung der Verjährung des Unterhaltsanspruchs gegen den nicht mit der Obsorge betrauten leiblichen Vater
iFamZ 2011/217
§1495 ABGB
Im vorliegenden Fall hat § 1495 ABGB auf die Verjährung der Unterhaltsansprüche des Kindes keinen Einfluss, weil der in Anspruch genommene Vater nicht mit der Obsorge für das Kind betraut war. Dass die Ehe der Mutter des Kindes mit einem anderen Mann aufrecht war oder ist, ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1495 ABGB für Beginn oder Fortsetzung der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen (leiblichen) Vater irrelevant.
Das Kind bringt in seinem Revisionsrekurs weiters vor, es habe bis zur Entscheidung des Erstgerichts vom , womit ME als sein Vater festgestellt worden sei, als eheliches Kind des KS, des Ehegatten der Mutter, gegolten. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung am sei er der Obsorge beider Elternteile unterstanden und hätten Verjährungsfristen vorher nicht beginnen können.
Nach der Rsp des OGH kann diesfalls der ab Geburt bestehende Unterhaltsanspruch rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (6 Ob 65/08i = RIS-Justiz RS0034969 [T19]).