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Sorgfaltsmaßstab bei einem Rechtsanwalt
iFamZ 2011/231
§ 1 AHG
Die Tatsache, dass für den Kläger ein Sachwalter bestellt ist und daher auch das Pflegschaftsgericht involviert ist und bei vorwerfbarem schadensstiftendem Fehlverhalten des Pflegschaftsrichters ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich bestehen könnte, ändert an den Sorgfaltspflichten des vom Betroffenen bzw von dessen Sachwalter beauftragten Rechtsanwalts nichts. Eine allfällige Amtshaftung träte neben die Haftung des hier beklagten bevollmächtigten Vertreters des Betroffenen, woraus sich eine Solidarhaftung ergäbe (vgl 3 Ob 79/10d). Ein Entfall oder eine Minderung der Haftung des Beklagten wäre damit aber nicht verbunden.