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Verweigerung von Spaziergängen wegen Personalmangels
iFamZ 2011/239
§ 34a UbG
BG Graz-West , 7 Ub 138/11z
§ 34a UbG sieht vor, dass Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken während der Unterbringung nur insoweit zulässig sind, als sie zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Unter „Ausgang ins Freie“ ist das subjektive Recht des Kranken zu verstehen, sich für die Dauer von etwa einer Stunde pro Tag im Freien aufzuhalten, um Zugang zur „frischen Luft“ im Rahmen der freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu haben. Die Berufung auf nicht vorhandenes Personal vermag eine Beschränkung des Rechts auf Ausgang ins Freie nicht zu rechtfertigen.