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Untreue des Sachwalters – Doppelverwertungsverbot
iFamZ 2011/233
Das Ziel, sich selbst oder einen Dritten zum Nachteil der unter Sachwalterschaft stehenden – mithin von der Rechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehenen – Person zu bereichern, ist keineswegs Tatbestandsmerkmal der Untreue, bestimmt solcherart also nicht schon die Strafdrohung. Es bringt den in § 33 Z 5 StGB angesprochenen besonderen Gesinnungsunwert zum Ausdruck, der auch in der Begehungsweise eines (wissentlich und mit Schädigungsvorsatz vorgenommenen) Missbrauchs durch behördlichen Auftrag eingeräumter Befugnis nicht vertypt ist. Eine als erschwerend angelastete „Begehung aus besonders verwerflichen Beweggründen unter Ausnützung seiner Stellung als Sachwalter“ verstößt daher nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.