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Was sind Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens?
iFamZ 2011/250
Um Einschränkungen der Pflichtteilsrechte vorzubeugen und einen Ausgleich zwischen Pflichtteilsberechtigten herbeizuführen, sind nach § 785 Abs 1 ABGB auf Antrag bestimmter Noterben Schenkungen des Erblassers dem Nachlass hinzuzurechnen. Ausgenommen sind nach § 785 Abs 3 ABGB ua jene Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht hat. Von den Einkünften des Erblassers sind die für den Lebensunterhalt und die laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Beträge abzuziehen. Überdies ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die angesparten Einkünfte (schon) zum Stamm des Vermögens gehören oder ob die Schenkung noch aus den Einkünften ohne Schmälerung des Vermögensstammes erfolgen konnte. Dabei kann als Beobachtungszeitraum das letzte Jahr vor der Schenkung herangezogen werden. Wenn im vorliegenden Fall der Erblasser seiner Tochter ca 25 % der Einkünfte des Beobachtungszeitraums geschenkt hat, so kann dies noch als vom ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB erfasst angesehen werden.