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Ehegattenunterhalt zwischen einem Schweden und einer Indonesierin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
iFamZ 2011/257
Voranzustellen ist, dass § 18 IPRG das auf die „persönlichen Rechtswirkungen der Ehe“ anzuwendende Recht regelt. In den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt insb die Frage der Unterhaltsberechtigung während aufrechter Ehe (RIS-Justiz RS0106167). Da die Parteien kein gemeinsames Personalstatut haben (und hatten), ist gem § 18 Abs 1 Z 2 IPRG das Recht jenes Staats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat, anzuwenden. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben die Ehegatten in Österreich, sodass österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten.
Anmerkung
Ab findet sich die einschlägige Kollisionsnorm in Art 3 iVm Art 5 des Haager Protokolls vom über das auf Unterhaltsansprüche anzuwendende Recht. Am Ergebnis hätte dies in casu wohl nichts geändert. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person, soweit keine Partei eine engere Verbindung zu einem anderen Staat nachweist. Aus dem veröffentlichten Sachverhalt ergibt sich eine solche engere Beziehung nicht.
Robert Fucik