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iFamZ 6, November 2011, Seite 307

Keine Parteistellung der Mutter im Unterhaltsfestsetzungsverfahren der Kinder gegen den Vater

iFamZ 2011/218

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

Im Revisionsrekurs wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanzen jene Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt hätten, die mit einem grundlosen und ohne jede Vorankündigung möglichen Abweichen von der Unterhaltsvereinbarung für die Mutter und die Kinder verbunden seien. Wenngleich die Mutter nicht damit habe rechnen können, dauernd einen höheren Unterhaltsbeitrag für die Minderjährigen zur Verfügung zu haben, sei sie infolge der plötzlichen Verringerung des Unterhaltsbeitrags um insgesamt 1.108 Euro nunmehr selbst mit Kosten für die aufwendige Ausbildung und Förderung der beiden Kinder belastet und sei nicht mehr in der Lage, den Kindern eine Ausbildung im bisherigen Umfang zu ermöglichen. Der Schul- und Kindergartenbesuch bedürfe ebenso wie der Besuch der diversen Kurse langfristiger Anmeldung und Planung. Es habe für sie keine zeitliche Möglichkeit bestanden, die Ausbildung und Freizeitgestaltung der Kinder neu zu organisieren. Daraus ergebe sich die Sittenwidrigkeit des jederzeitigen und grundlosen Abgehens von der Unterhaltsvereinbarung.

Die Mutter, die die Kinder überwiegend betreut, ist im bisherigen Verfahren über den Unterhaltshera...

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