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Nach stRsp gehen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich allen anderen Verbindlichkeiten (zB Kreditverbindlichkeiten) vor
iFamZ 2011/214
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners ist nach stRsp davon auszugehen, dass Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich allen anderen Verbindlichkeiten vorgehen (2 Ob 587/93 ua). Zur Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine stRsp dahin, dass Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Kreditrückzahlungen verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nur ausnahmsweise, so insb, wenn sie zur Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RIS-Justiz RS0047491, RS0007202, RS0047508 ua). Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten sowie das Interesse an einer ...