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iFamZ 6, November 2011, Seite 311

Keine Änderung von Alleinobsorge zu gemeinsamer Obsorge

iFamZ 2011/228

§§ 176, 177 ABGB

Eine Änderung einer bereits entschiedenen Obsorgeregelung ist nur unter der Voraussetzung des § 176 ABGB zulässig. Auch wenn eine gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl besser entsprechen würde, ist ein Eingriff in bestehende Obsorgerechte nicht möglich.

Der Mutter steht aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom die Obsorge für die Minderjährige alleine zu.

(...) Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein – durch das Gericht oder eine Vereinbarung der Eltern – übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Regelung – schon im Interesse der Erziehungskontinuität – nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB – also die Gefährdung des Kindeswohls – gegeben sind (vgl Hopf in KBB3, §§ 177-177a ABGB Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0047841 ua). Das Pflegschaftsgericht kann daher nur dann in das Obsorgerecht eingreifen, wenn die im § 176 ABGB umschriebenen Tatbestände vorliegen. Es ist somit für die Entziehung der Obsorge nicht maßgeblich, ob die Verhältnisse beim anderen Elternteil an sich besser sind.

Der Vater hat sich bei seinem Antragsvorbringen auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen O...

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