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Tragen von Privatkleidung
iFamZ 2011/240
§ 34a UbG
LG Wr. Neustadt , 16 R 263/11g
Gem § 34a UbG sind Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken während der Unterbringung nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (hier: unzulässiger Entzug der Privatkleidung bei nur vager Fluchtgefahr bzw aus disziplinären Gründen). Eine Beschränkung des Tragens der Privatkleidung liegt dann vor, wenn dem Patienten der direkte Zugang und damit die Verfügungsgewalt über sein Privatgewand entzogen wird. Das Recht auf Tragen von Privatkleidung bezieht sich auf die Verwendung von eigenen Kleidungsstücken, die nicht von der Krankenanstalt bereitgestellt werden. Auf die Art der Kleidung und ihre Verwendung kommt es ebenso wenig an wie auf die eigentumsrechtliche Zuordnung, Privatkleidung ist lediglich ein Gegenbegriff zur Anstaltskleidung.