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Wiederherstellung des Sorgerechts – Verhältnis von ESÜ, HKÜ und KSÜ im Sorgerechtsstreit um ein ins Ausland verbrachtes Kind
iFamZ 2011/253
Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)
1. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Bestimmungen des ESÜ anzuwenden, dem sowohl Österreich (BGBl 1990/407) als auch Dänemark (BGBl 1991/270) beigetreten sind (vgl auch Schütz in Burgstaller/Neumayr, IZVR [2006] ESÜ Rz 3; Fucik, Kindesentführungsfälle, EF-Z 2011/287 FN 5). Der Antragsteller hat sich auch ausdrücklich auf dieses Übereinkommen gestützt.
2.1. Das ESÜ regelt einerseits die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und andererseits die Wiederherstellung des Sorgerechts. Letzteres entspricht der Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes nach den Bestimmungen des Übk vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; BGBl 512/1988), spricht das ESÜ insofern doch vom unzulässigen Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze (etwa Art 1 lit d). Dänemark gehört – ebenso wie Österreich – auch dem HKÜ an (BGBl 303/1991, 611/1991).
2.2. Diese Übk stehen zwar in Konkurrenz zueinander (Fucik, EF-Z 2011/287 FN 4), wobei sie nach Art 34 Satz 2 HKÜ einerseits und Art 19 ESÜ andererseits weder die Anwend...