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Keine gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils
iFamZ 2011/226
§ 177 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Der Vater ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern – nach einer Scheidung oder einer Vereinbarung – gegen den Willen auch nur eines Elternteils ausgeschlossen ist. Zur Aufhebung der gemeinsamen Obsorge genügt der zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge bzw des erzielten Einvernehmens. Es ist daher – ungeachtet des Begehrens – ein Elternteil allein mit der gesamten Obsorge zu betrauen (5 Ob 202/10g, EvBl-LS 2011/59). Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab (RIS-Justiz RS0120492). Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil steht grundsätzlich das Besuchsrecht zu.