Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienbeihilfe: Berufsausbildung
• Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung kommt. - (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()