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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite R 38

VfGH: Pensionskassengesetz

Personen, die an Pensionskassen teilnehmen, streben eine Altersvorsorge an, von deren Stabilität vielfach die Erhaltung ihres Lebensstandards im Alter abhängt. Sie richten ihre Lebensgewohnheiten im Vertrauen darauf ein, dass Garantien, die von Pensionskassen abgegeben werden, sicher eingehalten werden können. Dieses Vertrauen zu schützen ist eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des Gesetzgebers, dem es auch obliegt, die Risiken und Möglichkeiten einer Beteiligung an einer Pensionskasse abzuschätzen und daher auch Garantien im Rahmen privater Gestaltungen in beschränktem Maße zuzulassen und Zusagen der im Gesetz vorgesehenen Garantien von Bedingungen abhängig zu machen. Wenn daher der Gesetzgeber Mindestertragsgarantien unter Einhaltung besonderer Bedingungen, aber keine Kapitalgarantien zulässt, so handelt er damit im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeit. Eine derartige Beschränkung der Privatautonomie ist daher nicht unverhältnismäßig, sodass sie den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums, aber auch auf Freiheit der Erwerbsbestätigung nicht verletzt. Wenn der Gesetzgeber das Risiko, S. R 39dass bei schlechter Wirtschaftslage eine Kapita...

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