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Verwaltungsvollstreckungsgesetz
• Nach § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. - (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991), (Abweisung)
(, 0192)