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Kommunalsteuerbefreiung für eine abgabenrechtlich begünstigte GmbH
Der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass zu den KStR 2001hat - explizit für die Körperschaftsteuer - die bisherige Ungleich- bzw. Schlechterbehandlung von gemäß den § 34 ff. BAO begünstigten Kapitalgesellschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber Vereinen im Bereich der Körperschaftsteuer beendet. Dadurch ergeben sich neben umsatzsteuerlichen Konsequenzen indirekt auch Auswirkungen im Bereich der Kommunalsteuer.
1. Allgemeines
Nach der geänderten Rz. 1391 KStR 2001, in der sich das BMF der Rechtsansicht des UFS anschloss, hat bei gemäß den §§ 34 ff. BAO begünstigten (d. h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke verfolgenden) Kapitalgesellschaften eine Prüfung der Steuerpflicht nach denselben Grundsätzen wie bei Vereinen zu erfolgen. Somit führen bei Kapitalgesellschaften bzw. Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts "begünstigungsschädliche Tätigkeiten" nicht mehr zum Verlust sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen, sondern diese Rechtsfolge kann durch ein Absehen von der Steuerpflicht ("Ausnahmegenehmigung" gemäß § 44 Abs. 2 bzw. § 45a BAO) wieder rückgängig gemacht werden.
2. Auswirkungen im Bereich der Kommunalsteuer
Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Komm...