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SWK 34, 5. Dezember 2020, Seite 1594

Kommunalsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften

Keine Kommunalsteuerbefreiung (allein) aufgrund von Satzungsmängeln?

Alexander Kastelic und Christoph Schirmbrand

§ 8 Z 2 KommStG befreit Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer, soweit diese mildtätigen oder bestimmten gemeinnützigen Zwecken dienen. In der Praxis ist festzustellen, dass im Zuge von Kommunalsteuerprüfungen die Anwendung der Befreiung zur Gänze versagt wird, wenn die Körperschaft allein aufgrund ihrer Rechtsgrundlage (insbesondere Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Förderung von Zwecken dient, die nicht den begünstigten Zwecken iSd § 8 Z 2 KommStG entsprechen. Die ständige Rechtsprechung des VwGH gibt Anlass, sich mit dieser Rechtsauffassung kritisch auseinanderzusetzen.

1. Rechtliche Grundlagen

Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die im unternehmerischen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft tätig sind, unterliegen grundsätzlich der 3%igen Kommunalsteuer iSd § 1 KommStG. Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, 39 bis 47 BAO), von der Kommunalsteuer befreit.

Die Aufzählung der in § 8 Z 2 KommStG begünstigten Zwecke ist abschließend. Hinsichtlich der Auslegung der Begriffe w...

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