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Die Lösung der Getränkesteuer-Überwälzungsfrage auf Basis der Äquivalenztheorie
Sachgerechte Lösung oder Tatsachenirrtum?
Bereits im Erkenntnis vom , 2004/16/0199,hat sich der VwGH mit der Rückzahlung der Getränkesteuer im Handel auseinandergesetzt und darauf das Prinzip der "Kostenäquivalenz" angewendet. Dass die Anwendung des Äquivalenzprinzips für die Prüfung und Lösung der Überwälzungsfrage betriebswirtschaftlich diskussionswürdig ist, zeigt folgender Beitrag.
1. Auffassung des VwGH
Im zitierten Erkenntnis wird vom VwGH unterschieden:
• "Finden die angefallenen und zu berücksichtigenden Kostensowie Steuern und dgl. in den Preisen der angebotenen Waren und Leistungen des Betriebes Deckung, dann wird davon ausgegangen werden können, dass auch die Getränkesteuer von den Konsumenten mit dem Preis der erworbenen Getränke getragen wurde."
Anmerkung: Der Betrieb hat in diesen Fällen den Break-even-Point erreicht, d. h., die Erlöse decken die gesamten (fixen, variablen und kalkulatorischen) Kosten.
• "Finden diese Kosten sowie Steuern und dgl. keine Deckung, dann wird davon auszugehen sein, dass unter Anwendung des Prinzips der Kostenäquivalenz eine gleichmäßige Kürzung der Aufwendungen zu erfolgen hat und dann ein allenfalls entsprechender Teil der Getränkesteuer nicht als von den Konsumenten, sondern vom Abg...