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Gebühren: Zession
• Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird eine GmbH durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu. - (§ 33 TP 21 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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