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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite R 39

VfGH: Tabakgesetz/Rauchverbot

Gegen § 13a Abs. 2 TabakG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe in Einkaufszentren weder den Regelungen für gastgewerbliche Betriebe nach § 13a Abs. 1 TabakG noch einer gänzlich anderen, eigenständigen Regelung zu unterwerfen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit. betreffend Rauchverbot in Räumen eines öffentlichen Ortes. Es liegt im Verantwortungsbereich des Inhabers eines öffentlichen Ortes, alle im Einzelfall notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern das Rauchverbot deutlich erkennbar ist. Raucher sollen davon abgehalten werden, zu rauchen, bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre, zu rauchen. Es ist sicherzustellen, dass jemand, der dennoch raucht, dies in wissentlicher Missachtung des Rauchverbotes tut. Das vom Normunterworfenen erwartete Verhalten ist damit hinreichend deutlich bestimmt. - (§ 13a Abs. 2 TabakG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERK...
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