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SWK 17, 10. Juni 2010, Seite T 94

Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

(BMF) - Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro: vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro). Aufgrund der VO BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Finanzverwaltung hat Anfang Mai 2010 automatisationsunterstützte Schreiben an Unternehmer versendet, die auf die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) hinweisen. Diese Schreiben sind auch an Unternehmer versendet worden, deren Vorjahresumsatz unbekannt war. Zur Klarstellung wird seitens des BMF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Schreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe auslösen und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keinerlei Folgen haben. Unternehmer, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, abe...

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