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VfGH: Wertpapieraufsichtsgesetz
• Die Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 oder anderer Bestimmungen des WAG durch Übermittlung von Kundendaten ist im konkreten Fall von vornherein ungeeignet, um das Aufsichtsziel zu erreichen. - (§ 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007), (Aufhebung)
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