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Getränke- und Speiseeissteuer Tirol
• Bei der Abgabe von Getränken oder Speiseeis durch einen Beherbergungsbetrieb im Rahmen einer Frühstücks-, Halb- oder Vollpension oder der Abgabe von Speiseeis im Rahmen eines Menüs, wobei regelmäßig ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird, auch wenn es sich um mehrere selbständige Leistungen handelt, die nicht als Einheit zu beurteilen sind, ist das Entgelt auf diese steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen aufzuteilen. In einem solchen Fall kommt § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 zur Anwendung, wonach als Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer jener Betrag heranzuziehen ist, der sich bei einer verhältnismäßigen Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die einzelnen Leistungen (übrige Verpflegung, Nächtigung) ergibt. - (§ 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993), (Abweisung)
(, 0195)