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SWK 14, 10. Mai 2006, Seite S 449

Vielflieger und deren steuerliche Sorgen

Die Krux der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Stefan Schuster und Felix Aigner

Ein Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichtes verursacht erneut eine Diskussion über erworbene Bonusmeilen im Zuge eines Dienstverhältnisses. Im Lichte dieses Urteils erscheint die steuerliche Interpretation eindeutiger zu sein - die Frage der Durchführbarkeit bleibt jedoch weiterhin unbeantwortet. Die Autoren versuchen aufzuzeigen, ob es Parallelen zwischen dem (steuerfreien) Trinkgeld und den (steuerpflichtigen) Bonusmeilen gibt.

1. Das Konzept des Vielfliegerprogrammes

Im Zuge von Vielfliegerprogrammen (bspw. "Miles & More") werden sog. "Bonusmeilen" gesammelt. Teilnahmeberechtigt sind dabei natürliche Personen. Bonusmeilen werden dem jeweiligen Konto gutgeschrieben, wenn das Flugticket auf den Namen des Vielfliegerprogrammteilnehmers lautet. Unerheblich ist, wer das gegenständliche Ticket bezahlt. Bonusmeilen können dabei sowohl in Gegenstände oder auch als Flug oder Upgrade für einen Flug eingelöst werden.

2. Der Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Prinzipiell stellen Geld und geldwerte Vorteile jeder Art aus einem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Die erneut aufgeflammte öffentliche Diskussion begründet sich auf ein deutsches Urteil, das besagt, dass die durch die Bezahlung des Fluges durch den Dienstgeber erwachsenen Bonusmeilen nicht dem Dienstnehmer, sondern dem Unternehmen gehören.

Die derzeit weit verbreitete ausgeübte Praxis sieht jedoch vor, dass erworbene Bonusmeilen durch bezahlte Tickets des Unternehmens dem Arbeitnehmer zur privaten Verfügung stehen.

§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG normiert "... Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. ..." als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ob nun Bonusmeilen einen derartigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, wird durchaus kontroversiell angesehen. Die reflexartige Bewertung als steuerpflichtiger Vorteil aus einem Dienstverhältnis scheint nur bei oberflächlicher Betrachtung bisher eindeutig zu bejahen gewesen zu sein. Strittig war bisher v. a. der eindeutige, direkte Zusammenhang des Dienstverhältnisses mit den erworbenen Bonusmeilen (sog. "Veranlassungszusammenhang"). Begründet wurde dies damit, dass die Bonusmeilen aufgrund einer dienstlich veranlassten Reise zustande kommen und diese im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers zustande kam. Die Gutschrift mittels Bonusmeilen erfolgt nicht deshalb, weil das Flugunternehmen in Beziehung zum Dienstgeber steht, etwa weil der Dienstnehmer genau diese gegenständliche Fluglinie benützt, die ihm Bonusmeilen gewährt.

S. S 450Wird nun jedoch das aktuelle Urteil aus Deutschland herangezogen und auf österreichisches Recht analog angewendet, ergibt sich jedoch eine deutlichere Auslegung: Das Urteil bezieht sich auf § 667 2. Alt. BGB, der den Beauftragten verpflichtet, alles dem Auftraggeber herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Diese Bestimmung sei auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

Die analoge Bestimmung in Österreich findet sich in § 1009 1. Satz ABGB. Demnach müssten dieser Norm zufolge auch hier die Bonusmeilen dem Dienstgeber gehören.

Wird dieses Eigentumsverhältnis auch steuerlich konsequent weitergedacht, so ergibt sich daraus folgende Konstellation:

Der Dienstgeber kauft aufgrund betrieblicher Veranlassung ein Flugticket für den Dienstnehmer. In weiterer Folge werden Bonusmeilen dem Meilenkonto des Dienstnehmers gutgeschrieben, die jedoch dem Dienstgeber gehören. Infolge der Weitergabe durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer fließt nun ein Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses an den Dienstnehmer zu, der nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuerpflicht unterliegt.

3. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Praktisch stehen jedoch damit enorme administrative Schwierigkeiten an:

• Woher weiß der Dienstgeber, ob der Dienstnehmer an einem Bonusmeilenprogramm teilnimmt und

• woher weiß der Dienstgeber wie viele Bonusmeilen gutgeschrieben wurden?

Ein Zugriff auf das Bonusmeilenkonto ist aufgrund der Bindung an den Dienstnehmer wohl nur schwer praktisch durchzusetzen.

Prinzipiell ergibt sich daher das Problem, dass aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes und der u. E. nicht 100%ig möglichen Überwachbarkeit der erworbenen Bonusmeilen aufgrund von betrieblich veranlassten Flügen eine Besteuerung beim Dienstgeber durch Lohnsteuerabzug nicht möglich ist.

4. Einhebung der Steuer

Analog zu den LStR. liegt zwar ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, mangels denkmöglicher bzw. kaum umsetzbarer Erhebung des Umfangs seitens des Dienstgebers wäre eine Erklärung dieser Vorteile durch den Arbeitnehmer im Veranlagungswege offen zu legen.

5. Bonusmeilen und Trinkgeld

Führt man nun jedoch den Gedanken des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes weiter, stellt sich auch die Frage, inwieweit die zitierte Norm des § 1009 ABGB im täglichen Leben anwendbar ist. Denn auch Trinkgelder wären demnach Eigentum des Dienstgebers.

Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind jedoch Trinkgelder steuerfrei. Die LStR. geben Auskunft, unter welchen Umständen das Trinkgeld steuerfrei ist.

• Ortsüblichkeit,

• Angemessenheit,

• Zuwendung von dritter Seite,

S. S 451• kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und

• kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Gebot der Annahme durch den Arbeitnehmer.

Einzig die zwingende Bestimmung der Ortsüblichkeit erscheint auf den ersten Blick in Verbindung mit den Bonusmeilen als nicht erfüllt. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass eine große Anzahl von Flugreisenden, die intensiv das Flugzeug als Transportmittel benutzen, an einem derartigen Programm teilnimmt und dies daher auch eine Ortsüblichkeit darstellt.

6. Conclusio

Für das ebenso problematische Thema der Trinkgelder hat der steuerliche Gesetzgeber eine durchaus praktikable Lösung gefunden. Es wäre daher zu wünschen, dass im Falle der Bonusmeilen, die regelmäßig Gegenstand von Diskussionen sind, auch eine endgültige, befriedigende Lösung im Sinne der Rechtssicherheit gefunden werden könnte.

VON STEFAN SCHUSTER UND MAG. FELIX AIGNER, LL.M.

Stefan Schuster und Felix Aigner sind Mitarbeiter in der Steuerabteilung eines Telekommunikationsunternehmens.

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