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AfA und Fruchtgenussrecht
AfA und Fruchtgenussrecht (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG)
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Absetzung für Abnutzung nur dem zivilrechtlichen Eigentümer zukommt, außer der Fruchtgenussberechtigte hat die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers (dieser hat jedenfalls sein Fruchtgenussrecht durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer abgesichert) ().