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SWK 14, 10. Mai 2006, Seite 37

Gebühren: Mutwillensstrafe

Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist. - (§ 7 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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