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Altersteilzeit/Blockmodell - Erfüllungsrückstand als Verbindlichkeit
Gemäß Rz. 2441a EStR 2000 i. d. F. des EStR 2000-Wartungserlasses 2005 ist bei Inanspruchnahme des Blockmodells im Rahmen einer Altersteilzeitregelung der das jeweilige Wirtschaftjahr betreffende Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers bilanziell als Verbindlichkeit auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen revidierte damit seine bis dahin vertretene Ansicht, wonach der Erfüllungsrückstand in Form einer Rückstellung zu berücksichtigen sei (Rz. 3451b EStR 2000 i. d. F. vor dem EStR 2000-Wartungserlass 2005).
Die Bildung einer Rückstellung ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht verpflichtend. Dementsprechend brauchte ein § 4-Abs.-1-Gewinnermittler unter Zugrundelegung der in der Rz. 3451b EStR 2000 geäußerten Rechtsansicht keine Rückstellung zu bilden. Der Ausweis von Verbindlichkeiten ist hingegen auch für § 4-Abs.-1-Gewinnermittler verpflichtend.
Sollte bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 keine bilanzielle Berücksichtigung des das jeweilige Wirtschaftsjahr betreffenden Erfüllungsrückstandes erfolgt sein, ist die Bilanz nach den EStR 2000 i. d. F. des EStR 2000-Wartungserlasses 2005 unrichtig. Im Hinblick auf eine periodenrichtige Aufwandszuordnung kommt in derartigen Fällen eine Nachholung der in Vorjahren unterlassenen bilanziellen Berücksichtigung in einem Folgejahr nicht in B...