Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
6 Bewertung (§ 6 EStG 1988)
6.9 Verbindlichkeiten
6.9.3 Bewertung

6.9.3.3 Einzelfälle

Altersteilzeit

2441aDenk/Feldbauer-Durstmüller/Mitter/Wolfsgruber, Externe Unternehmensrechnung, 4. Aufl. (2010)Jakom/Ehgartner EStG, 2024, § 9Jakom/Ehgartner EStG, 2024, § 6Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Ehgartner EStG, 2023, § 9Jakom/Ehgartner EStG, 2023, § 6Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 19Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 19Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 2Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 29Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 19Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 6Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 23aKirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 8Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 29Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 19Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 6Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 2Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 29Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 19Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 6Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 19Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 6Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 2Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 19Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 6Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 2Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 29Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 9Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 6Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 2Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 29Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 9Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 6Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, Band I (2009) § 198Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 303 BAOJakom/Peyerl EStG, 2021, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 20Jakom/Vock EStG, 2017, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 19Jakom/Vock EStG, 2017, § 19Jakom/Vock EStG, 2016, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 20Jakom/Vock EStG, 2016, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 19Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 9Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 19Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2020, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2020, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 9Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 6Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 6Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 6Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Hilber in U. Torggler, UGB Aufl. 3 (2019) § 198Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 303 BAOHilber in U. Torggler, UGB (2013) § 198Hilber in U. Torggler, UGB Aufl. 2 (2016) § 198Ritz/Koran, BAO Aufl. 5 § 303 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 303 BAOHirschler/Petutschnig in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht Band 1 Aufl. 2 (2019) § 198 Abs 7 UGBBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 2Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 29Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 19Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 9Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4/2011 S. 220Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4/2010 S. 194Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4/2009 S. 186Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4/2008 S. 197Altersteilzeit/Blockmodell - Erfüllungsrückstand als Verbindlichkeit, SWK 14/2006 S. 451Zirngast, C.4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und LeistungenZirngast, C.2. Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenZirngast, C.1. Anleihen, davon konvertibelDenk, C. RechnungsabgrenzungspostenMetzler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente (2010)Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1, 14. Aufl. (2013)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic in Thunshirn, Die Immobilien-Ertragsteuer, 3. Aufl. (2018)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2015/2016, 13. Aufl. (2015)Petutschnig in Bertl et al. (Hrsg.), Wertmaßstäbe (2019)Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzierung (2017)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2019/2020, 15. Aufl. (2019)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2019/2020, 15. Aufl. (2019)Schatz, Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2020)Wallner/Grabner, Praxisleitfaden Forschungsprämie (2021)Denk, Latente SteuernBrein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl , Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixl/Wagner, Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021, 18. Aufl. (2021)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl , Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixl/Wagner, Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021, 18. Aufl. (2021)Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4/2012 S. S 0234Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2014 S. 215Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2013 S. 238Kofler/Urnik/Rohn, Handbuch Betriebsaufgabe und Wechsel der Gewinnermittlung, 3. Aufl. (2020)Fuhrmann/Kerbl in Teufelsdorfer (Hrsg), Handbuch Immobilientransaktionen (2012)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2017/2018, 14. Aufl. (2017)Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung (2008)Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung (2008)Zöchling/Matzka/Puchner in Zöchling/Klingler/Kranebitter (Hrsg.), SWK-Spezial Entschlossen handeln in Krisenzeiten (2009)Fuhrmann/Kerbl in Teufelsdorfer (Hrsg), Handbuch Immobilientransaktionen, 2. Aufl. (2015)Denk/Fritz-Schmied/Mitter/Wohlschlager/Wolfsgruber, Externe Unternehmensrechnung, 5. Aufl. (2016)Brugger/Marchgraber in Brugger/Zöchling, SWK-Spezial Zinsschranke (2022)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2017/2018, 14. Aufl. (2017)Schatz in Rohatschek (Hrsg), Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen, 2. Aufl. (2017)Fritz-Schmied/Schuschnig/Kraßnig, Bilanzierung kompakt (2022)Kuhnle-Schadn/Röster, Fallstudien zur Bilanzierung nach UGB, 2. Aufl. (2017)Seite 2 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2015 S. 229Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2023 S. 211Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2020 S. 207Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2019 S. 216Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2022 S. 224Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2021 S. 250Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2018 S. 200Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2017 S. 254Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2016 S. 256Zöchling, Passivseitige stille Reserven und Lasten in UGB und EStG, SWK 27/2015 S. 1191Moser, Aktivierung von Geldbeschaffungskosten ohne Verbindlichkeit?, SWK 10/2013 S. 519Wolf/Geiger, SWK-Spezial Betriebsübertragungen kompakt, 3. Aufl. (2018)Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic , Die Immobilien-Ertragsteuer (2014)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic, Die Immobilien-Ertragsteuer, 2. Aufl. (2015)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 20Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 9Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 6Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl, Bilanzierung 2024, 20. Aufl. (2024)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl, Bilanzierung 2024, 20. Aufl. (2024)Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4/2024 S. 221Nach § 27 Abs. 2 AlVG haben seit 1. Oktober 2001 Anspruch auf Altersteilzeit

  • Männer, die das 55. und Frauen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und

  • innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Normalarbeitszeit derartiger Personen kann dabei für einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 6,5 Jahren (ab 1. Jänner 2004: bis zu 5 Jahren) auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit vor Herabsetzung reduziert werden. Vom Dienstgeber sind dabei zusätzlich 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoentgelt und jenem für die verringerte Arbeitszeit inkl. der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung als Lohnausgleich (§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG) zu entrichten, sodass der Mitarbeiter etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50%, 75% seines bisherigen Entgeltes erhält. Der Arbeitgeber kann diesen Aufstockungsbetrag inkl. Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung vom AMS als Alterteilzeitgeld zurückfordern, sofern eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und in diesem Zusammenhang kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Die reduzierte Arbeitszeit kann flexibel verteilt bzw. geblockt werden, das Arbeitsentgelt ist jedoch gleichmäßig verteilt über den gesamten Zeitraum zu leisten.

Liegt im Rahmen eines Blockmodells in der ersten Phase die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers über der reduzierten vereinbarten Arbeitszeit, leistet der Arbeitgeber aber nur jenes Entgelt (inkl. Lohnausgleich), das der vereinbarungsgemäß reduzierten entspricht, liegt in der Differenz am Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor (dem Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers steht ein entsprechendes "Stundenguthaben" des Arbeitnehmers gegenüber). Für diesen Erfüllungsrückstand ist eine Verbindlichkeit zu bilden, weil die Verpflichtung - dem Erfüllungsrückstand entsprechend - am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist. Die Verbindlichkeit darf nur in jenem Ausmaß gebildet werden, in dem am Bilanzstichtag eine gewisse Verpflichtung besteht. Für Erfüllungsrückstände künftiger Perioden kann weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung gebildet werden. Ebenso können künftige Lohnerhöhungen oder Biennalsprünge in der Bewertung der Verbindlichkeit nicht berücksichtigt werden. Da der Arbeitgeber gegenüber dem AMS einen Anspruch auf Vergütung des Lohnausgleichs hat, ist die Verbindlichkeit um diesen Betrag zu vermindern. Nur dann, wenn ausnahmsweise ausreichend wahrscheinlich ist, dass dieser Vergütungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann (es kann zB keine "Ersatzkraft" eingestellt werden), kommt in entsprechender Höhe eine Rückstellung in Betracht.

Sollte unter Zugrundelegung der Rechtsansicht in Rz 3451b EStR 2000 idF vor dem EStR 2000-Wartungserlasses 2005 (der Erfüllungsrückstand ist bilanziell durch Bildung einer Rückstellung zu berücksichtigen) in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr keine Verbindlichkeit oder eine im Vergleich zur Verbindlichkeit zu niedrige Rückstellung gebildet worden sein, sind die jeweiligen Bilanzen zu berichtigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn beantragte Änderungen bereits rechtskräftiger Veranlagungen mangels eines anderen für die Änderung in Betracht kommenden Verfahrenstitels auf § 303 BAO gestützt werden.

(Bank-)Verbindlichkeiten in ausländischer Währung

2442Siehe Rz 2457 f.

Besserungsvereinbarungen

2443Siehe Rz 2452.

Grunddienstbarkeit

2444Eine Grunddienstbarkeit kann nicht passiviert werden. Ein dadurch eingetretener Wertverlust ist jedoch bei immer währender Duldung durch eine Teilwertabschreibung des Grund und Bodens zu berücksichtigen. Erfolgt die Einräumung der Grunddienstbarkeit im öffentlichen Interesse und wird für die Wertminderung durch den Servitutsberechtigten eine Abgeltung geleistet, liegen steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 vor. Soweit die Wertminderung durch die Abgeltung ausgeglichen wird, ist eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht wirksam.

Kauf auf Ziel oder Raten

2445Hier enthält der Kaufpreis eine Zinskomponente, weil bei sofortiger Bezahlung die Ware billiger gewesen wäre; das Wirtschaftsgut ist mit dem Barwert zu bewerten, die Verbindlichkeit mit dem Nennwert; der Differenzbetrag ist als Zinsenkomponente wie ein Disagio auf den Stundungszeitraum zu verteilen.

Niedrig oder unverzinsliche Verbindlichkeiten

2446Fassung bis 2014

Die Abzinsung wegen Unverzinslichkeit oder geringer Verzinslichkeit ist wegen des Realisationsprinzips nicht zulässig; dies gilt für Darlehensschulden wie für Kaufpreisschulden (VwGH 25.11.1966, 0599/66); eine Abzinsung kommt in Betracht, wenn in der Verbindlichkeit Zinskomponenten enthalten sind, die nicht zu den Anschaffungskosten der Verbindlichkeit zählen, sondern als Zinsaufwand zu erfassen sind.

Fassung ab 2015

Langfristige, formal unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten sind ab einem Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2015 beginnt, marktüblich abzuzinsen, wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinskomponenten enthalten ("verdecktes Kreditgeschäft"). Diese stellen nicht Anschaffungskosten der Verbindlichkeit, sondern laufenden Zinsaufwand dar (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Siehe dazu aber näher Rz 3309c.

Nullkuponanleihen

2447Sie sind beim Emittenten mit dem niedrigeren Ausgabebetrag zu passivieren; dem ursprünglich verbuchten Ausgabebetrag werden jährlich die aufgelaufenen Zinsen zugebucht.

Rentenverbindlichkeiten

2448Siehe Rz 2454 ff und 7042 ff.

Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten

2449Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten auf Grund gesunkenen Marktniveaus (Verbesserung der Kreditbedingungen) führt zu einem höheren Teilwert der Verbindlichkeit bzw. zu einer Rückstellung.

Verdecktes Darlehensgeschäft

2450Dieses ist in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufzudecken. Wird zB ein Wirtschaftsgut von vornherein gegen das Eingehen einer langfristigen Verbindlichkeit erworben und ist in den Kaufpreis auch die Zinsenbelastung hineinkalkuliert (zB beim so genanntem Leasingkauf), sind einerseits die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes um diese hineinkalkulierten Zinsen zu kürzen (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134; VwGH 23.11.1994, 91/13/0111) und andererseits von der Verbindlichkeit die hineinkalkulierten Zinsen auszuscheiden (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134; VwGH 23.11.1994, 91/13/0111); hiebei handelt es sich nicht um eine verbotene Abzinsung einer Verbindlichkeit, sondern um das Aufteilen eines verdeckten Darlehensgeschäftes in seine einzelnen wirtschaftlichen Komponenten.

Wertsicherungen

2451Sie führen zu einem höheren Teilwert der Verbindlichkeit (VwGH 30.6.1987, 86/14/0035), jedoch erst wenn sie bis zum Bilanzstichtag schlagend geworden sind; bei Unterlassung einer Höherbewertung hat der protokollierte Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) die Bilanz zu berichtigen. Vorher kommt ggf. eine Rückstellung in Betracht.

6.9.4 Besserungsverpflichtungen

2452Bei Besserungsverpflichtungen handelt es sich um zunächst erlassene oder gestundete Verbindlichkeiten, die bei Eintritt gewisser vereinbarter Voraussetzungen (anteilig) wieder aufleben bzw. zu tilgen sind (zB bei Anfallen von Gewinnen beim Schuldner). Besserungsverpflichtungen sind nach wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten. Ist mit der vollen Inanspruchnahme nicht mehr ernsthaft zu rechnen, ist die Besserungsverpflichtung entsprechend aufzulösen. Kommt ihnen die Eigenschaft eines negativen Wirtschaftsgutes zu, so sind sie als Verbindlichkeiten auszuweisen (VwGH 27.9.2000, 95/14/0079, betr. Zuschüsse an Unternehmen mit Besserungsvereinbarung und Vereinbarung einer vorzeitigen Schuldtilgung vor Erreichen der Rückzahlungsverpflichtung). Rückzahlungen des Besserungskapitals sind ab Überschreiten des passivierten Betrages aufwandswirksam.

6.9.5 Rentenverbindlichkeiten

2453Zur Bewertung von Renten siehe Rz 2454 ff, 7020a, 7031 ff und 7042 ff.

2454Wurden Rentenverbindlichkeiten bereits in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr in eine Bilanz aufgenommen, fiel die erstmalige Berechnung noch in den Anwendungsbereich des § 16 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003. Die Altfassung des § 16 BewG 1955 schloss eine Anwendung in der Handels- und Steuerbilanz aus. Wurden solche älteren Rentenverbindlichkeiten nach dem 1. Jänner 2000 abgeschlossen, sind die Sterbewahrscheinlichkeiten aus den im Anhang III befindlichen Sterbetafeln abzuleiten und als Diskontierungszinsfuß 5,5% anzunehmen. Beruhen Rentenverbindlichkeiten auf Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, bestehen keine Bedenken, ab der Veranlagung 2004 die aktuellen Sterbetafeln gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1955 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu verwenden.

2455Liegt einer Rente ein konkreter Versicherungsvertrag zu Grunde oder steht einer Rente ein konkreter Versicherungsvertrag gegenüber, ist der Rentenbarwert auf Grund der Ansprüche (ggf. Verbindlichkeit) gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu bewerten.

2456Weitere Sondernormen, welche die Bewertung von Rentenverbindlichkeiten gemäß § 16 BewG 1955 ausschließen, sind jene des VAG, welche jedoch nur für Versicherungsunternehmen maßgeblich sind. Eine Bewertungssonderbestimmung ist ferner § 14 EStG 1988. Betriebliche Versorgungsrenten sind hingegen überhaupt nicht zu passivieren, weil keine Gegenleistung gegenübersteht (VwGH 24.10.1978, 0243/76).

6.9.6 Verbindlichkeiten in ausländischer Währung

2457(Bank)Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen (Briefkurs, Waren-Devisen-Kurs) zu Grunde zulegen. Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so kann ( § 5 Abs. 1 EStG 1988-Gewinnermittler: muss) der höhere Teilwert angesetzt werden. Zum Absinken des Teilwertes siehe Rz 2441.

2458Ist für den Fremdwährungskredit ein Devisentermingeschäft abgeschlossen, erfolgt die Bewertung mit dem Terminkurs. Sogenannte geschlossene Positionen (den Fremdwährungsforderungen stehen Fremdwährungsverbindlichkeiten in gleicher Währung und mit gleicher Fälligkeit gegenüber) sind als solche einheitlich zu bewerten; es erfolgt insoweit ein Ausgleich des Währungsrisikos.

6.9.7 Abgeld (Damnum) und Geldbeschaffungskosten

6.9.7.1 Begriff des Abgeldes

2459Unter Abgeld (Damnum) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag zu verstehen.

Für das Abgeld ist pro Verbindlichkeit ein Aktivposten im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit anzusetzen und auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben (§ 6 Z 3 EStG 1988).

Der Darlehensgeber kann in der Höhe des Unterschiedsbetrages von Nennwert und Auszahlungsbetrag einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen, der planmäßig aufzulösen ist.

6.9.7.2 Begriff der Geldbeschaffungskosten

2460Unter Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängen, sind alle Nebenkosten zu verstehen, die anlässlich der Aufnahme (oder auch schon früher) des Kredites (Darlehens) anfallen, auch wenn sie lediglich der Sicherung des Kreditgebers (Darlehensgebers) dienen. Diese Nebenkosten sind als Aktivposten auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben (§ 6 Z 3 EStG 1988). Wird in der UGB-Bilanz kein Aktivposten angesetzt, ist der Gewinn für steuerliche Zwecke zu adaptieren.

2461Verteilungspflichtig sind insbesondere:

  • Abschlussgebühren,

  • Bearbeitungsgebühren,

  • Gerichtskosten,

  • Kosten der Schätzung des Belehnungsobjektes,

  • Kreditgebühren,

  • Notariatskosten,

  • Rechtsanwaltskosten,

  • Vermittlungsprovisionen,

  • Verwaltungsgebühren,

  • Zuteilungsgebühren.

2462Wird das Entgelt als einmalige Kreditgebühr dem Kreditbetrag hinzugerechnet (zB bei Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften) und dieser vom Kreditnehmer in gleichen Raten getilgt, kann dieser Anspruch vom Kreditgeber aktiviert werden. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten verteilt dann bei degressiver Auflösung das Entgelt in die zutreffenden Zeiträume.

6.9.7.3 Bildung und Auflösung des Aktivpostens

2463Der für Abgeld und Geldbeschaffungskosten ggf. gemeinsam gebildete Aktivposten ist verteilt auf die Laufzeit der Verbindlichkeit abzuschreiben. Die Verteilung hat entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung planmäßig (linear oder degressiv) zu erfolgen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt grundsätzlich § 4 Abs. 6 EStG 1988; fallen jedoch nur Geldbeschaffungskosten an, dann ist § 6 Z 3 EStG 1988 anzuwenden.

Beispiel:

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; Darlehensaufnahme 1.10.2007, Nennbetrag: 100.000 Euro, Verfügungsbetrag: 93.000 Euro; Geldbeschaffungskosten: 5.000 Euro; Laufzeit der Verbindlichkeit bis 31.3.2010 (insgesamt 30 Monate).


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Nennbetrag
100.000 Euro
Verfügungsbetrag
- 93.000 Euro
Damnum
7.000 Euro
Geldbeschaffungskosten
+ 5.000 Euro
Aktivposten
12.000 Euro

Dieser Aktivposten ist bei linearer Verteilung folgendermaßen in den Jahren 2007 bis 2010 abzuschreiben:


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2007
3/30
1.200 Euro
2008
12/30
4.800 Euro
2009
12/30
4.800 Euro
2010
3/30
1.200 Euro
12.000 Euro

Unterschiedsbeträge, die sich bei der Ausgabe und der Rücknahme von Wertpapieren seitens Daueremittenten ergeben, können in Anlehnung an § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie 2% des Wertpapiernominales nicht übersteigen.

6.9.7.4 Freigrenze für Geldbeschaffungskosten

2464Entsteht bei der Aufnahme einer Verbindlichkeit kein aktivierungspflichtiges Abgeld, so braucht für Geldbeschaffungskosten, die mit dieser Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängen und die (ab der Veranlagung 2002) den Betrag von 900 Euro (bis einschließlich 2001: 12.000 S) nicht übersteigen (Freigrenze), kein Aktivposten angesetzt werden.

Beispiel:

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; Darlehensaufnahme 1.10.2002, Nennbetrag: 8.000 Euro; der Verfügungsbetrag entspricht dem Nennbetrag des Darlehens. Die Geldbeschaffungskosten in Höhe von 350 Euro können sofort gewinnmindernd abgesetzt werden.

6.9.7.5 Laufzeit und Umfang der Verbindlichkeit

2465Die tatsächliche Laufzeit und der Umfang der Verbindlichkeit ist nicht anhand zivilrechtlicher Vereinbarungen, sondern nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Wird die festgelegte Laufzeit zu einem späteren Zeitpunkt verlängert, so ist der noch nicht abgeschriebene Aktivposten auf die Restlaufzeit zu verteilen.

Beispiel 1:

In einem Darlehensvertrag wird die Laufzeit des Darlehens mit zwei Jahren begrenzt. Auf Grund einer Zusatzvereinbarung wird die Laufzeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Aktivposten ist daher auf fünf und nicht auf zwei Jahre abzuschreiben.

Beispiel 2:

In einem Darlehensvertrag wird die Laufzeit des Darlehens mit fünf Jahren begrenzt. Die Höhe des Aktivpostens beträgt 25.000 Euro. Im dritten Jahr wird die Laufzeit auf insgesamt sieben Jahre verlängert. Der noch nicht abgeschriebene Teil des Aktivpostens (15.000 Euro) ist auf die Restlaufzeit von fünf Jahren zu verteilen.

6.9.7.6 Kontokorrentkredite

2466Hat ein Kontokorrentkredit überwiegend den Charakter eines Darlehens (Einmalbarkredit), so ist für Damnum und Geldbeschaffungskosten ebenfalls ein Aktivposten anzusetzen und auf die Laufzeit dieses Kredites zu verteilen. Die Laufzeit ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (insbesondere anhand eines erkennbaren Rückzahlungsplanes) zu bestimmen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte:
Verbindlichkeiten - ausländische Währung - Besserungsvereinbarungen - Grunddienstbarkeit - Teilwertabschreibung - Ziel - Raten - Zinskomponente - Barwert - Nennwert - Zinsenkomponente - Disagio - Stundungszeitraum - Stundungszeiträume - unverzinsliche Verbindlichkeiten - Abzinsung - Unverzinslichkeit - Verzinslichkeit - Realisationsprinzip - Anschaffungskosten - Zinsaufwand - Zinsaufwendungen - Nullkuponanleihen - Rentenverbindlichkeiten - Überverzinslichkeit - Teilwert - verdecktes Darlehensgeschäft - Zinsenbelastung - Leasingkauf - Wertsicherungen - Höherbewertung - Besserungsverpflichtungen - Rückzahlungsverpflichtung - Besserungskapital - Sterbewahrscheinlichkeiten - Sterbetafeln - Diskontierungszinsfuß - Versicherungsvertrag - Versicherungsverträge - Rentenbarwert - Versicherungsunternehmen - VAG - Versorgungsrenten - Rückzahlungsbetrag - Rückzahlungsbeträge - Kreditaufnahme - Kurs - Devisen - Briefkurs - Waren-Devisen-Kurs - Fremdwährungskredit - Devisentermingeschäft - Terminkurs - geschlossene Positionen - Abgeld - Damnum - Geldbeschaffungskosten - Nennbetrag - Nennbeträge - Verfügungsbetrag - Verfügungsbeträge - Aktivposten - Auszahlungsbetrag - Auszahlungsbeträge - Rechnungsabgrenzungsposten - Nebenkosten - Kredit - Darlehen - Abschlussgebühren - Bearbeitungsgebühren - Gerichtskosten - Belehnungsobjekte - Kreditgebühren - Notariatskosten - Rechtsanwaltskosten - Vermittlungsprovisionen - Verwaltungsgebühren - Zuteilungsgebühren - Verteilung - linear - degressiv - Freigrenze - Laufzeit - Restlaufzeit - Kontokorrentkredite - Einmalbarkredit - Rückzahlungsplan
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448